Qualifizierung im Sicherheitsbereich
1. Einführung
Die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO ist die gewerbliche Zugangsberechtigung für Selbstständige und Angestellte, die im öffentlichen Bereich tätig sein und folgende Aufgaben wahrnehmen wollen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken,
- Bewachung von Flüchtlingsheimen in leitender Funktion und
- Bewachung von Großveranstaltungen in leitender Funktion
Für all diese Tätigkeiten fordert der Gesetzgeber die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO.
2. Rechtsgrundlagen
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in § 34 a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, dass Unternehmer und Angestellte
- eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
3. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO für Bewacher
3.1 Wer muss die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO ablegen?
Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (zum Beispiel Citystreifen; Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
- vor Ladendieben schützt (zum Beispiel Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
- als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (zum Beispiel Türsteher).
- Personen mit Leitungsfunktionen bei Großveranstaltungen und in Flüchtlingsunterkünften.
Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser Wachaufgaben für besonders wichtig. Deshalb müssen Wachpersonen, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind. Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen.
Ausnahmen
- Personen mit bestimmten durch Prüfungszeugnisse belegten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, Feldjägern, im Justizvollzugsdienst oder Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, Werkschutzfachkräfte, Werkschutzmeister) sind von der Sachkundeprüfung befreit.
- Besitzstandschutz (und damit ebenfalls Befreiung) genießen auch Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. Befugt bedeuted in der Regel, dass die 40-stündige Unterrichtung vorher besucht wurde.
3.2 Wo und wann kann die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO abgelegt werden?
Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Wenn Sie die Prüfung in Stuttgart ablegen möchten, finden Sie hier die Prüfungstermine der IHK Region Stuttgart.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem Formular, das bei der Terminübersicht zum Download bereitgestellt ist.
3.3 Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung?
Nein, die IHK prüft im Vorfeld weder ob ein Vorbereitungslehrgang besucht wurde, noch ob sonstige persönliche Voraussetzungen bestehen.
Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir insbesondere Personen ohne Vorkenntnisse einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Für das (ergänzende) Selbststudium bieten wir gerne auf Nachfrage eine Übersicht möglicher Literatur an, wobei dies ausdrücklich keine Empfehlung darstellen soll. Neben diesen Büchern können auch andere nicht genannte Werke gut zur Vorbereitung beitragen.
3.4 Was kostet die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO?
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 160 Euro. Bei Wiederholung der schriftlichen Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an, bei Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 80 Euro. Die Gebühr ist am Tag der Prüfung bei der Kasse der IHK bar einzuzahlen.
Wer sich zur Prüfung anmeldet, diese Anmeldung aber storniert, zahlt eine Stornogebühr. Diese beträgt bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt spätestens bis zum 5. Werktag vor der Prüfung 30 Prozent der vollen Gebühr, bei einem späteren Rücktritt ist die Stornogebühr eine volle Prüfungsgebühr.
Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bitte beachten Sie, dass jedoch auch bei Nichtteilnahme aus wichtigem Grund eine Gebühr anfällt.
3.5 Wie läuft die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO ab?
- Vormittags findet die schriftliche Prüfung statt. Sie dauert 120 Minuten
- Nachmittags werden die Prüflinge in kleinen Gruppen mündlich geprüft. Für jeden Prüfling stehen etwa 15 Minuten zur Verfügung.
- Wird die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
- Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr fällt dann nochmals an.
3.6 Was ist Prüfungsgegenstand?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften (BGV A 1, BGV A 5, BGV C 7, BGV A 8)
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Nähere Informationen bietet der Rahmenstoffplan. Seit 2016 gilt eine überarbeitete Fassung des Rahmenstoffplans, die unter Downloads verfügbar ist. Dieser enthält keine grundlegenden Änderungen, vielmehr wurde der Plan aktuellen Bedürfnissen und Veränderungen bei den Unfallverhütungsvorschriften angepasst.
3.7 Gibt es weitere Vorschriften für die Bereiche, die der Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO unterliegen?
Ja, Bewachungstätige müssen als so genannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen sind.
3.8 Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO vorgeschrieben ist
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Einzige Ausnahme:
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.