Qualifizierung im Sicherheitsbereich
1. Rechtsgrundlagen
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in § 34 a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, dass Unternehmer und Angestellte
- eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
2. Die Unterrichtung
2.1 Was ist Zweck der Unterrichtung?
Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen.
Der Unterricht soll die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut machen, der ihnen ermöglicht, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Es wird mindestens das Sprachniveau B1 gefordert und muss im Zweifel nachgewiesen werden. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
2.2 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?
Nicht teilnehmen muss, wer die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt hat oder bestimmte Ausbildungsabschlüsse (vergleiche 2.1.) vorweisen kann. Teilnehmen muss also jeder, der diese Nachweise nicht hat und eine Bewachungsaufgabe für ein Bewachungsunternehmen ausführen soll.
2.3 Wo wird die Unterrichtung durchgeführt?
Die Unterrichtung wird von der IHK Region Stuttgart durchgeführt, einzelne Termine können auch an anderen Standorten stattfinden (zum Beispiel im Gebäude des Bildungshauses der IHK in Grunbach). Die Anmeldung ist online möglich. Die Termine und weitere Informationen finden Sie auf unserer Anmeldeseite zur Unterrichtung.
Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Region Stuttgart eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung hierfür ist, keine Fehlzeiten im Unterricht zu haben. Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde (unter anderem Deutschkenntnisse und Inhalt) und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.
2.4 Was ist wichtig für das Bewachungspersonal?
- Unterrichtungsdauer: mindestens 40 Stunden je 45 Minuten
- Inhalt: wurde erweitert um Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen.
- Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts.
2.5 Was ist wichtig für den Unternehmer?
Die früher angebotene 80-stündige Unterrichtung für Selbstständige wurde mit der Überarbeitung des Bewachungsrechts Ende 2016 abgeschafft. Auch eine zuvor besuchte Unterrichtung genügt seitdem nicht mehr, um ein Bewachungsunternehmen neu zu gründen. Es ist nun die Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Ausbildung zu erforderlich.
2.6 Was kosten die Unterrichtungen?
In der Region Stuttgart richten sich die Kosten nach dem Gebührentarif der IHK Region Stuttgart. Die Kosten des Unterrichtungsverfahrens trägt der Teilnehmer.
2.7 Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten
Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten, die keiner Sachkundeprüfung bedürfen nur Personal einsetzen, das folgende Voraussetzungen erfüllt: das
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister – hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und
- die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat (vergleiche frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) oder
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann.
3. Keine Bewachungstätigkeiten sind beispielsweise
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt.)
- ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
- Babysitten
- Kinderbetreuung in Kaufhäuser
- Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen et cetera
- Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
- Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich oder vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, zum Beispiel Geld- und Werttransporte)
- Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt.
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