Steuerersparnis
Eine Steuerersparnis ergibt sich, wenn die durch den Besuch der Seminare entstehenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Fahrtkosten, Lehrgangsgebühren, Aufwendungen für Lehrmittel, da Sie im Regelfall das Veranstaltungsangebot nutzen, um sich in einem ausgeübten Beruf fortzubilden. Die Aufwendungen hierfür sind dann Werbungskosten und bei der Einkunftsart ohne allgemeine Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Über § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG wird ein Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000,00 € für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zugelassen, wodurch auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zumindest teilweise begünstigt werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG V. m. § 12 Nr. 5 EStG). In Zweifelsfragen sprechen Sie bitte mit Ihrem Finanzamt.
Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
Die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr übernommen. Für die Förderung steht Ihnen ein Kostenrichtwert zur Verfügung, dieser ist abhängig von Ihrer Dienstzeit. So steht z. B. Grundwehrdienstleistenden derzeit ein Kostenrichtwert von 665 Euro zur Verfügung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater beim Berufsförderungsdienst.
Berufliche Rehabilitation
Diese Leistung ist für Menschen gedacht, die ihre ursprüngliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. Durch die Förderung einer entsprechenden Qualifizierung wird Ihnen ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de.
