Satzung / Compliance-Leitlinie

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Baden- Württemberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Er übt seine Tätigkeit vornehmlich im Lande Baden-Württemberg aus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereines ist es, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Körperschaften in allen für die Wirtschaft wichtigen Fragen des Sicherheitswesens zu beraten und zu betreuen, einschließlich in Fragen des Katastrophenschutzes und den damit zusammenhängenden Fragen des Strahlenschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes. Er unterstützt die Unternehmen und Körperschaften in der Forschung auf diesen Gebieten und in der Anwendung der Forschungsergebnisse. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung der Förderung der Sicherheit der Wirtschaft gegenüber Einflüssen, die Sicherheit und Bestand von gewerblichen Unternehmen und Körperschaften gefährden oder schädigen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Seminare, Vorträge, Kongresse, Ausstellungen, Veröffentlichungen von Schriften sowie durch individuelle Beratung und andere geeignete Formen der Wissens- und Erfahrungsübermittlung.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder und Fördermitglieder.

Ordentliche Mitglieder können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Körperschaften sein, die Bedarf an Beratung in Fragen des Sicherheitswesens im Sinne von § 2 Abs. (1) haben.

Kooperative Mitglieder können Dienstleistungsunternehmen sein, die über eine der Förderung des Vereinszwecks dienliche Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Fördermitglieder können natürliche Personen sein, die weder ein Unternehmen nach Abs. (2) noch ein Dienstleistungsunternehmen nach Abs. (3) betreiben, aber die Arbeit des Verbandes fördern möchten.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand entsprechend nach Abs. (2) und (3).

Alle Mitglieder, die am 04.04.95 Mitglied sind, werden mit der Satzungsänderung „Ordentliche Mitglieder“ nach § 3 Abs. 2 der Satzung.
Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austrittserklärung (sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich),
  • den Tod eines Mitglieds (bei natürlichen Personen),
  • die Auflösung eines Mitglieds (bei juristischen Personen),
  • Ausschluss.

§ 4 -Mitgliederrechte

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der den Mitgliedern vorbehaltenen Rechte,
  • zur Inanspruchnahme der Dienste des Vereins in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.

Die kooperative Mitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen unter Ausschluss des Stimmrechts.
  • zur Inanspruchnahme der Dienste des Vereins in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.

Die Fördermitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen unter Ausschluss des Stimmrechts,
  • zur Teilnahme am Informationsfluss in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.

§ 5 – Ausschluss eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es die jeweiligen Voraussetzungen nach § 3 Abs. (2) bis (3) nicht mehr erfüllt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 – Beitrag

Die Beitragsstaffel wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der sich daraus ergebende Jahresbeitrag wird mit Beginn des kommenden Geschäftsjahres fällig. Die Beitragsstaffel kann für die Höhe des Beitrages zwischen ordentlichen, kooperativen und Fördermitgliedern sowie nach der Beschäftigtenzahl eines Mitgliedes (einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG) unterscheiden. Sondervereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Geschäftsführung.

§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    die Wahl des Vorstands bei Ablauf seiner Amtszeit (§9) sowie Ergänzungswahlen zum Vorstand, wenn ein  Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet,
b)    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und der Geschäftsführung sowie  Kenntnisnahme vom Haushaltsplan,
c)    die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
d)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e)    die Entscheidung über Berufungen,
f)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstands oder dann abgehalten, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum oder als Hybridversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Kalendertag  vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahl- und Zugangsdaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch eigene Mitarbeiter, ein anderes ordentliches Mitglied oder Mitarbeiter anderer ordentlicher Mitglieder vertreten lassen. Die Stimmvollmacht bedarf der Schriftform.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der teilnehmenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder und dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits ausreichend bestimmt unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des anstehenden Vorschlags in der Einladung schriftlich angekündigt waren.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vorstands oder dessen Vertreter und im Falle der Verhinderung beider ein vom Präsidenten des Vorstands bestimmter Stellvertreter.

§ 9 – Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 gleichberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a)  dem Präsidenten
b)  dem stellvertretenden Präsidenten
c)  den weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind ausschließlich der Präsident und der stellvertretende Präsident. Sie sind allein berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten; der stellvertretende Präsident ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten auszuüben.

Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 3) und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in 3 getrennten Wahlgängen den Präsidenten, seinen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so wird der stellvertretende Präsident für die restliche Amtszeit zum Präsidenten bestellt. Wird während einer Amtsperiode der stellvertretende Präsident zum Präsidenten bestellt oder scheidet der stellvertretende Präsident während einer Amtsperiode vorzeitig aus, so sind die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder verpflichtet, innerhalb von längstens 14 Tagen nach dem Ausscheiden den Nachfolger für die restliche Amtszeit aus ihrer Mitte heraus zu bestimmen.

Dem Gesamtvorstand obliegt neben den anderen ihm in der Satzung ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern. Für Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit ist ausschließlich der Gesamtvorstand zuständig.

§ 10 – Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Sie erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so kann der Vorstand einen von ihnen als Hauptgeschäftsführer bestimmen.

§ 11 – Beirat

Der Beirat steht dem Vorstand und der Geschäftsführung beratend und unterstützend zur Seite.
Die Berufung in den Beirat und die Abberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.

§ 12 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich erfolgen und den Auflösungsantrag enthalten. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Verbandsvermögen wird nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten dem „Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg“, zugeführt.

Eine Rückzahlung oder Rückgabe von Vermögensteilen des Vereins an die Mitglieder findet nicht statt; dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Verein.

Bei einer Vermögensübertragung ist der Empfänger verpflichtet, das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Compliance-Leitlinie

  1. Einführung

Die ASW BW ist der rechtlich selbstständige Landesverband im Bundesland Baden-Württemberg innerhalb der ASW-Organisation. Aufgabe der ASW BW ist die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder.

Die Verbandsarbeit der ASW BW ist strikt und umfassend darauf ausgerichtet, die Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu beachten. Hierzu dienen die nachfolgenden Hinweise als Leitlinie, deren Beachtung im Interesse der ASW BW und ihrer Mitglieder kartellrechtlich nicht statthaftes Verhalten unterbinden soll.

Hierzu werden diese Leitlinien sämtlichen haupt- und ehrenamtlich in der Gremienarbeit der ASW BW Aktiven überlassen und auf der Internetseite des ASW BW allen Mitgliedsunternehmen und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Allerdings sollen und können diese Leitlinien nicht die Komplexität des Kartellrechts bzw. die Vielzahl von Einzelfragen umfassend aufarbeiten. Somit kann es in Detailfragen erforderlich werden, eine weitergehende rechtliche Bewertung vorzunehmen.

  1. Kartellrechtswidriges Verhalten
  2. Grundsatz

Verboten sind nach deutschem Recht alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens­vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens­weisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB).

Zusätzlich greift das europäische Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV), wenn dadurch der Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann.

  1. Abspracheverbote und Ausnahmeregelungen

Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Absprachen zwischen Wettbewerbern, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, gegen das Kartellrecht verstoßen. Der Begriff der Absprache wird dabei von den Kartellbehörden sehr weit ausgelegt. Nicht notwendig ist, dass zwischen den Parteien ein rechtlich bindender Vertrag geschlossen wird. Ausreichend ist bereits eine informelle Abstimmung („gentlemen’s agreement“), die auch mündlich oder stillschweigend zustande kommen kann. Unter Absprachen sind damit sowohl formelle Vereinbarungen und Beschlüsse (z. B. in Ausschüssen oder Arbeitskreisen) als auch abgestimmte Verhaltensweisen, die unausgesprochen oder am Rande von Verbandstreffen zustande kommen, zu verstehen.

Das Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Absprachen zum Gegenstand haben über

  • Preise (insbesondere Höchst- und Mindestpreise, Rabatte, den Zeitpunkt von Preisänderungen sowie über Preis begleitende Maßnahmen, wie
    B. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, etc.),
  • Marktaufteilungen (Gebiete, Kunden, Bezugsquellen, Quoten),
  • Absatzbeschränkungen,
  • Boykotte, z. B. in Form von Abstimmungen über die Zurückweisung von Lieferantenforderungen oder die Nichtzusammenarbeit mit Dritten.

Bei diesen Absprachen handelt es sich um so genannte „Hardcore-Vereinbarungen“, die per se unwirksam sind. Auf den (konkreten) Nachweis einer wettbewerbs­beschränkenden Auswirkung kommt es nicht an.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen ausnahmsweise vom Kartellverbot ausgenommen. Dies gilt beispielsweise für

  • Einkaufskooperationen bezüglich Waren- und Dienstleistungen, bzw.
  • gemeinsame Forschung und Entwicklung.

In diesen wie in anderen Fällen ist es jedoch regelmäßig erforderlich, die kartellrechtliche Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen vorab einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Hierzu ist eine Vielzahl von Faktoren, u. a. der Marktanteil der Beteiligten, zu berücksichtigen.

  1. Rahmenbedingungen für Erfahrungsaustausch/ Marktinformationsverfahren

Verbandsarbeit bietet Wettbewerbern regelmäßig die Gelegenheit, untereinander die Marktsituation zu erörtern und Informationen auszutauschen. Dies ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Werden allerdings Informationen unter Wettbewerbern ausgetauscht, die üblicherweise vertraulich sind, kann dies als Verstoß auch des Verbandes gegen das Kartellrecht gewertet werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern dazu geeignet sein kann, die Wettbewerbsintensität, die durch das Kartellrecht geschützt wird, zu mindern. Vor diesem Hintergrund kann es insbesondere unzulässig sein, wenn Wettbewerber sich über folgende Themen austauschen:

  • Preisgestaltung, Preisstrategie, zukünftiges Marktverhalten, neue Produkte und Zeitpunkte von Produktneueinführungen,
  • individuelle Verkaufs- und Zahlungsbedingungen bzw. individuelle Rabatte oder Gutschriften,
  • aktuelle Absatz- und Umsatzzahlen,
  • Herstellungs- oder Absatzkosten, Kostenrechnungsformeln, Methoden der Kostenrechnung,
  • Bezugskosten, Produktion, Lagerbestände und einzelne Verkaufsgeschäfte,
  • geheimhaltungsbedürftige Daten zu Investitionen, wie z. B. Neueröffnungen oder technische Entwicklungen.

Unabhängig hiervon haben Unternehmen jedoch auch ein legitimes Interesse am Bezug von marktrelevanten Daten. Vielfach übernehmen es Verbände für ihre Branche, relevante Informationen entgegenzunehmen, auszuwerten und zu konsolidieren.

Informationen, die sich allein auf die Vergangenheit beziehen, sowie so genannte „nicht-identifizierende“ Marktinformationsverfahren, die gerade einen Rückschluss auf einzelne Marktteilnehmer nicht erlauben, sind grundsätzlich zulässig. Soweit es sich um solche branchenspezifische Marktstatistiken handelt, sind diese kartellrechtlich unbedenklich. Bei Marktinformationssystemen stellt sich regelmäßig das Erfordernis einer Einzelfallprüfung.

Grundsätzlich zulässig ist darüber hinaus der Informationsaustausch zwischen Gremienmitgliedern über

  • rechtliche und politische Rahmenbindungen (z. B. Gesetzgebungsvorhaben, Verwaltungspraxis von Behörden, Gerichtsurteile, Steuerfragen) und ihre Beurteilung,
  • allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen, auch auf der Kunden- bzw. Lieferantenseite, soweit öffentlich bekannt (z. B. Konzentrationsentwicklungen, Bildung von Einkaufskooperationen, Markteintritte- und Austritte),
  • allgemein bekannte oder leicht zugängliche sowie rein historische (älter als ein Jahr) individuelle Unternehmensdaten (z. B. rein historische Absatzzahlen).

In allen Zweifelsfällen sollten als kartellrechtlich sensibel erachtete Informationen, die für die Verbandsarbeit wichtig erscheinen, zunächst auf ihre Unbedenklichkeit geprüft werden.

  1. Inhalte und Grenzen von Verbandsinformationen
    und -empfehlungen

Einseitig tätig wird der Verband, wenn er seinen Mitgliedern über (interne) Rundschreiben, öffentliche Äußerungen seiner Repräsentanten bzw. Mitarbeiter oder in anderer Weise Empfehlungen gibt. Auch solche einseitigen Maßnahmen durch den Verband können kartellrechtlich problematisch sein. Empfehlungen sind problematisch, wenn sie den Mitgliedern ein den Wettbewerb beschränkendes Verhalten nahelegen, was – wäre es Gegenstand einer direkten Vereinbarung zwischen den Mitgliedern bzw. Unternehmen – gegen das Kartellverbot verstoßen würde. Kartellrechtlich unkritisch sind aber Empfehlungen, die sich auf die Übermittlung von Tatsachen beschränken und die die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen den Mitgliedern überlassen.

  1. Boykottverbot

Durch einen wirtschaftlichen Boykott wird der Betroffene ganz oder teilweise vom üblichen Geschäftsverkehr ausgeschlossen und damit in seiner Existenz bedroht. Es ist deshalb grundsätzlich unzulässig, dass Unternehmen oder Verbände zu einer Liefer- oder Bezugssperre gegenüber bestimmten Unternehmen auffordern. Unerheblich ist dabei, ob die Adressaten der Aufforderung auch nachkommen und in welcher Form der Boykottaufruf erfolgte.

III. Leitlinien für die Verbandsarbeit

  1. Einladung zu Verbandssitzungen

Die jeweils verantwortlichen hauptamtlichen Mitarbeiter laden rechtzeitig und offiziell zu Gremien-Sitzungen ein. Den Teilnehmern geht rechtzeitig vor der Sitzung eine aussagekräftige Tagesordnung zu. Diese ist klar und unmissverständlich formuliert. Kartellrechtlich bedenkliche Punkte können nicht Gegenstand einer Tagesordnung werden. Dasselbe gilt für Sitzungsunterlagen. In Zweifelsfällen steht die Geschäftsführung für eine Klärung oder Korrektur zur Verfügung. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine juristische Prüfung auf Unbedenklichkeit.

  1. Verbandssitzungen

Bei jeder Sitzung ist mindestens ein(e) hauptamtliche(r) Mitarbeiter(in) anwesend. Über Verbandssitzungen werden von der Sitzungsleitung bzw. dem/der hauptamtlichen Mitarbeiter(in) Protokolle angefertigt, die insbesondere die Teilnehmer(innen), den wesentlichen Inhalt der Sitzungen sowie die gefassten Beschlüsse wiedergeben.

Die Sitzungsleitung oder ein(e) in der Sitzung anwesende(r) hauptamtliche(r) Mitarbeiter(in) weisen die Teilnehmer(innen) zu Beginn der Sitzung auf die Eckpunkte dieser Compliance-Leitlinien und das Gebot kartellrechtskonformen Verhaltens durch alle Sitzungsbeteiligten hin und stehen für Nachfragen zur Verfügung. Bei regelmäßig stattfindenden Treffen mit gleichem Teilnehmerkreis reicht es aus, wenn dieser Hinweis in angemessenen Zeitabständen erfolgt.

Die Sitzungsleitung bzw. die oder der hauptamtliche Mitarbeiter(in) haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass es während oder im Rahmen der Verbandssitzung nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen, Gesprächen oder spontanen Äußerungen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommt.

Jeder Sitzungsteilnehmer hat darauf zu achten, dass er keine vertraulichen Informationen seines Unternehmens mitteilt. Hierzu zählen insbesondere Angaben über Preise, Preisbestandteile, Umsatz- und Absatzzahlen, Zeitpunkte von Preiserhöhungen bzw. Produkteinführungen, neue Produkte, Geschäftsstrategien, Reaktionen des Unternehmens auf rechtmäßige Forderungen von Kunden bzw. Lieferanten.

Sitzungsteilnehmer(innen), die sich nicht kartellrechtskonform verhalten, sind von der Sitzungsleitung bzw. der oder dem hauptamtlichen Mitarbeiter(in) unverzüglich darauf hinzuweisen. Die Sitzungsleitung wird die konkrete Diskussion oder erforderlichenfalls auch die gesamte Sitzung abbrechen oder vertagen, soweit sich eine eingehende rechtliche Klärung als geboten erweist.

Jede(r) Sitzungsteilnehmer(in) wird den Abbruch oder die Vertagung einer konkreten Diskussion oder gegebenenfalls auch der gesamten Sitzung fordern, sofern Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen. Diese Forderung muss von der Sitzungsleitung bzw. dem/der hauptamtlichen Mitarbeiter(in) protokolliert werden. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so verlassen die Sitzungsteilnehmer bei Fortsetzung einer kartellrechtlich bedenklichen Diskussion die Sitzung. Verlässt ein(e) Sitzungsteilnehmer(in) die Sitzung, so muss dies von der Sitzungsleitung bzw. dem/der hauptamtlichen Mitarbeiter(in) unter Angabe von Namen und Zeitangabe protokolliert werden. In Zweifelsfällen kann die Sitzung auch verschoben und zwischenzeitlich Rechtsrat eingeholt werden.

  1. Nacharbeit von Verbandssitzungen

Die Protokolle werden zeitnah an alle Teilnehmer verschickt. Die Sitzungsteilnehmer prüfen die Protokolle nach Erhalt auf korrekte Wiedergabe der Sitzung und ihrer Beschlüsse. Sie weisen die Sitzungsleitung bzw. den bzw. die hauptamtlichen Mitarbeiter(in) unverzüglich auf unkorrekte Formulierungen im Protokoll und den daraus resultierenden Korrekturbedarf hin. Gegebenenfalls zirkuliert die Sitzungsleitung bzw. der/die hauptamtliche Mitarbeiter(in) anschließend eine entsprechend überarbeitete Fassung des Protokolls. Das Protokoll wird den Sitzungsteilnehmern in der kommenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

  1. Schlussbestimmungen

Diese Compliance-Leitlinien werden öffentlich über die Homepage der ASW BW bekannt gegeben und allen Gremienmitgliedern und Mitarbeiter(innen) bekannt gemacht.

Angesichts der Bedeutung dieser Leitlinien werden diese in regelmäßigen Abständen – spätestens alle zwei Jahre – überprüft und gegebenenfalls an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Jede Änderung bedarf der Schriftform.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Stuttgart unter Nr. VR 2158