§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Baden- Württemberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Er übt seine Tätigkeit vornehmlich im Lande Baden-Württemberg aus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereines ist es, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Körperschaften in allen für die Wirtschaft wichtigen Fragen des Sicherheitswesens zu beraten und zu betreuen, einschließlich in Fragen des Katastrophenschutzes und den damit zusammenhängenden Fragen des Strahlenschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes. Er unterstützt die Unternehmen und Körperschaften in der Forschung auf diesen Gebieten und in der Anwendung der Forschungsergebnisse. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung der Förderung der Sicherheit der Wirtschaft gegenüber Einflüssen, die Sicherheit und Bestand von gewerblichen Unternehmen und Körperschaften gefährden oder schädigen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Seminare, Vorträge, Kongresse, Ausstellungen, Veröffentlichungen von Schriften sowie durch individuelle Beratung und andere geeignete Formen der Wissens- und Erfahrungsübermittlung.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder und Fördermitglieder.
Ordentliche Mitglieder können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Körperschaften sein, die Bedarf an Beratung in Fragen des Sicherheitswesens im Sinne von § 2 Abs. (1) haben.
Kooperative Mitglieder können Dienstleistungsunternehmen sein, die über eine der Förderung des Vereinszwecks dienliche Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Fördermitglieder können natürliche Personen sein, die weder ein Unternehmen nach Abs. (2) noch ein Dienstleistungsunternehmen nach Abs. (3) betreiben, aber die Arbeit des Verbandes fördern möchten.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand entsprechend nach Abs. (2) und (3).
Alle Mitglieder, die am 04.04.95 Mitglied sind, werden mit der Satzungsänderung „Ordentliche Mitglieder“ nach § 3 Abs. 2 der Satzung.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung (sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich),
- den Tod eines Mitglieds (bei natürlichen Personen),
- die Auflösung eines Mitglieds (bei juristischen Personen),
- Ausschluss.
§ 4 -Mitgliederrechte
Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der den Mitgliedern vorbehaltenen Rechte,
- zur Inanspruchnahme der Dienste des Vereins in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.
Die kooperative Mitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen unter Ausschluss des Stimmrechts.
- zur Inanspruchnahme der Dienste des Vereins in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.
Die Fördermitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen unter Ausschluss des Stimmrechts,
- zur Teilnahme am Informationsfluss in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang.
§ 5 – Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es die jeweiligen Voraussetzungen nach § 3 Abs. (2) bis (3) nicht mehr erfüllt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 6 – Beitrag
Die Beitragsstaffel wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der sich daraus ergebende Jahresbeitrag wird mit Beginn des kommenden Geschäftsjahres fällig. Die Beitragsstaffel kann für die Höhe des Beitrages zwischen ordentlichen, kooperativen und Fördermitgliedern sowie nach der Beschäftigtenzahl eines Mitgliedes (einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG) unterscheiden. Sondervereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Geschäftsführung.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands bei Ablauf seiner Amtszeit (§9) sowie Ergänzungswahlen zum Vorstand, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet,
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und der Geschäftsführung sowie Kenntnisnahme vom Haushaltsplan,
c) die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Entscheidung über Berufungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstands oder dann abgehalten, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum oder als Hybridversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Kalendertag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahl- und Zugangsdaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch eigene Mitarbeiter, ein anderes ordentliches Mitglied oder Mitarbeiter anderer ordentlicher Mitglieder vertreten lassen. Die Stimmvollmacht bedarf der Schriftform.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der teilnehmenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder und dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits ausreichend bestimmt unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des anstehenden Vorschlags in der Einladung schriftlich angekündigt waren.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vorstands oder dessen Vertreter und im Falle der Verhinderung beider ein vom Präsidenten des Vorstands bestimmter Stellvertreter.
§ 9 – Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 gleichberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem stellvertretenden Präsidenten
c) den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind ausschließlich der Präsident und der stellvertretende Präsident. Sie sind allein berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten; der stellvertretende Präsident ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten auszuüben.
Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 3) und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in 3 getrennten Wahlgängen den Präsidenten, seinen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so wird der stellvertretende Präsident für die restliche Amtszeit zum Präsidenten bestellt. Wird während einer Amtsperiode der stellvertretende Präsident zum Präsidenten bestellt oder scheidet der stellvertretende Präsident während einer Amtsperiode vorzeitig aus, so sind die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder verpflichtet, innerhalb von längstens 14 Tagen nach dem Ausscheiden den Nachfolger für die restliche Amtszeit aus ihrer Mitte heraus zu bestimmen.
Dem Gesamtvorstand obliegt neben den anderen ihm in der Satzung ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern. Für Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit ist ausschließlich der Gesamtvorstand zuständig.
§ 10 – Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Sie erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so kann der Vorstand einen von ihnen als Hauptgeschäftsführer bestimmen.
§ 11 – Beirat
Der Beirat steht dem Vorstand und der Geschäftsführung beratend und unterstützend zur Seite.
Die Berufung in den Beirat und die Abberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.
§ 12 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich erfolgen und den Auflösungsantrag enthalten. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Verbandsvermögen wird nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten dem „Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg“, zugeführt.
Eine Rückzahlung oder Rückgabe von Vermögensteilen des Vereins an die Mitglieder findet nicht statt; dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Verein.
Bei einer Vermögensübertragung ist der Empfänger verpflichtet, das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Stuttgart unter Nr. VR 2158